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   OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04   

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https://dejure.org/2004,13143
OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04 (https://dejure.org/2004,13143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2004 - 2 Ws 175/04 (https://dejure.org/2004,13143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 (https://dejure.org/2004,13143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren; Anforderungen an Einschränkung des Prüfungsumfangs

  • Judicialis

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 473 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 473 Abs. 1

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04
    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGH StV 2004, 142 m.w.N.; StV 1991, 525).
  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04
    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGH StV 2004, 142 m.w.N.; StV 1991, 525).
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 08.02.2006 - 2 Ws 37/06

    Verdunkelungsgefahr, Annahme; Überprüfung, Beschwerdegericht; Prüfungsmaßstab

    Denn ebenso wie bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts i.S.v. § 112 Abs. 1 StPO während der laufenden Hauptverhandlung (vgl. BGH StV 2004, 142; BGH StV 1991, 525; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2004 in 2 Ws 175/04; Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. September 2005 in 3 Ws 403/05) ist auch bei der Beurteilung der Verdunkelungsgefahr während der laufenden Hauptverhandlung allein das erkennende Gericht, vor dem die entsprechende Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage, deren Ergebnis aus eigener Anschauung festzustellen und für diese Frage zu würdigen.
  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ws 119/09

    Fluchtgefahr bei erstinstanzlicher Verurteilung

    Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2004 - 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 - ).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Die Nachprüfung durch dass Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ähnlich Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07

    Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr

    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ebenso Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de, sowie Senat in StV 2006, 191; StraFo 2006, 323 = StV 2006, 482 = NStZ-RR 2006, 311 und Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2006, Rn. 539a mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13

    Überprüfung des dringenden Tatverdachts in Rahmen der Haftbeschwerde während

    Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 26. Juli 2004 - 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 - ).
  • KG, 02.02.2012 - 4 Ws 10/12

    Untersuchungshaft: Haftverschonung bei hoher Straferwartung

    Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2004 - 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 - ).
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